Quellensteuer in Deutschland: Kapitalertragsteuer im Fokus
In Deutschland ist die bekannteste Form der Quellensteuer im Bereich der Kapitalanlagen die Kapitalertragsteuer. Diese wird direkt von der auszahlenden Stelle (z.B. einer Bank oder einem Unternehmen) auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und bestimmte Veräußerungsgewinne einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Was ist die deutsche Quellensteuer (Kapitalertragsteuer)?
Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die pauschal auf die meisten privaten Kapitalerträge erhoben wird. Sie hat abgeltende Wirkung, das bedeutet, mit dem Steuerabzug durch die Bank ist die Steuerschuld für diese Erträge in der Regel beglichen (Abgeltungsteuer). Anleger müssen diese Erträge dann nicht mehr zwingend in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, es sei denn, sie möchten z.B. Verluste verrechnen oder haben einen niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz.
Wer ist betroffen und wann fällt sie an?
- Unbeschränkt Steuerpflichtige: Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind mit ihren weltweiten Kapitalerträgen steuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer wird auf inländische und bestimmte ausländische Kapitalerträge erhoben, die über ein deutsches Institut fließen.
- Beschränkt Steuerpflichtige: Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind nur mit bestimmten inländischen Einkünften steuerpflichtig, dazu können auch Dividenden von deutschen Unternehmen gehören. Hier greifen oft Regelungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
- Anfall der Steuer: Die Steuer wird im Moment der Gutschrift der Erträge (z.B. Zinszahlung, Dividendenausschüttung) fällig und von der auszahlenden Stelle einbehalten.
Aktuelle Steuersätze und Zuschläge
- Abgeltungsteuersatz: Der pauschale Steuersatz beträgt 25%.
- Solidaritätszuschlag: Auf die Kapitalertragsteuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben (also 5,5% von 25% = 1,375%).
- Kirchensteuer: Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und dies Ihrer Bank mitgeteilt haben, wird auch die Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg 8%, in den übrigen Bundesländern 9% der Kapitalertragsteuer) direkt einbehalten.
- Gesamtbelastung: Die Gesamtbelastung liegt somit bei ca. 26,38% (ohne Kirchensteuer) bzw. ca. 27,82% oder 27,99% (mit Kirchensteuer).
Freibeträge und Entlastungsmöglichkeiten für in Deutschland ansässige Anleger
- Sparer-Pauschbetrag: Jedem Anleger steht ein Sparer-Pauschbetrag zu. Dieser beträgt 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner (Stand 2023/2024). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei.
- Freistellungsauftrag: Um den Sparer-Pauschbetrag bei Ihrer Bank geltend zu machen, müssen Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Sie können den Pauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen. Liegt kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag vor, führt die Bank die Steuern ab.
- Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Personen mit geringem Gesamteinkommen (unterhalb des Grundfreibetrags) können beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Legen Sie diese der Bank vor, werden keine Steuern auf Kapitalerträge einbehalten, unabhängig von deren Höhe.
- Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalanlagen (z.B. Aktienverluste) können unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen verrechnet werden.
- Günstigerprüfung: Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25%, können Sie Ihre Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Veranlagung mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz günstiger ist (Günstigerprüfung).
Steuerbescheinigung durch die Bank
Inländische Banken und Finanzdienstleister erstellen jährlich eine Steuerbescheinigung über die Kapitalerträge und die darauf einbehaltenen Steuern. Diese Bescheinigung benötigen Sie für Ihre Steuererklärung, falls Sie diese abgeben (müssen oder wollen).
Bedeutung für in Deutschland ansässige Anleger
- Inländische Kapitalerträge: Werden direkt von der deutschen Bank besteuert, Entlastung durch Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung möglich.
- Ausländische Kapitalerträge (die über deutsche Institute fließen): Auch hier erfolgt oft ein direkter Steuerabzug. Gegebenenfalls kann ausländische Quellensteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (siehe Regelungen der DBAs).
- Ausländische Kapitalerträge (die direkt im Ausland anfallen): Diese müssen in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Ausländische Quellensteuern können oft angerechnet werden.
Bedeutung für im Ausland ansässige Anleger (beschränkt Steuerpflichtige)
- Dividenden von deutschen Unternehmen: Unterliegen oft der deutschen Kapitalertragsteuer. Viele DBAs sehen jedoch eine Reduzierung des deutschen Quellensteuersatzes vor (z.B. auf 15% oder weniger). Die Entlastung muss meist durch ein Antragsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erreicht werden, entweder durch Vorab-Freistellung oder nachträgliche Erstattung.
- Zinsen aus Deutschland: Sind für Gebietsfremde in vielen Fällen nicht in Deutschland steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um spezielle Fälle wie Tafelgeschäfte oder Darlehen, die grundpfandrechtlich besichert sind.
Die steuerlichen Regelungen können komplex sein. Diese Informationen dienen einem ersten Überblick und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation sollten Sie sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt wenden.
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