Quellensteuer auf Kapitalerträge aus den Niederlanden
Die Niederlande erheben unter bestimmten Umständen Quellensteuer auf Dividenden. Für in Deutschland ansässige Anleger sind die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden von besonderer Bedeutung, um eine Doppelbelastung zu vermeiden oder zu reduzieren.
Quellensteuer auf Dividenden
Die Niederlande erheben in der Regel eine Quellensteuer von 15% auf Dividendenzahlungen von niederländischen Unternehmen an ausländische Anleger. Diese wird direkt von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten und an die niederländischen Steuerbehörden abgeführt.
Wichtig: Auf Zinserträge aus den Niederlanden, die an Gebietsfremde gezahlt werden, wird im Allgemeinen keine Quellensteuer erhoben (Stand der Information, Änderungen vorbehalten).
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Niederlande
Das DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden regelt die Aufteilung des Besteuerungsrechts, um eine Doppelbesteuerung von Einkünften zu verhindern. Gemäß dem DBA kann die in den Niederlanden auf Dividenden einbehaltene Quellensteuer in Deutschland auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden.
- Anrechenbarer Satz: In der Regel können die vollen 15% der niederländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden, sofern die Dividenden in Deutschland steuerpflichtig sind. Die deutsche Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
- Keine direkte Reduzierung im Quellenstaat für private Anleger: Für private Anleger aus Deutschland sieht das DBA typischerweise keine direkte Reduzierung des niederländischen Quellensteuersatzes auf 0% an der Quelle vor. Die Entlastung erfolgt durch Anrechnung in Deutschland.
Verfahren zur Anrechnung in Deutschland
Um die in den Niederlanden gezahlte Quellensteuer in Deutschland anrechnen zu lassen, müssen Sie dies in Ihrer deutschen Steuererklärung geltend machen:
- Anlage KAP: Kapitalerträge aus dem Ausland (wie Dividenden aus den Niederlanden) und die darauf gezahlte ausländische Quellensteuer sind in der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
- Nachweis der Quellensteuer: Sie benötigen einen Nachweis über die Höhe der einbehaltenen niederländischen Quellensteuer. Dies ist üblicherweise die Dividendenabrechnung Ihrer Depotbank, aus der die Bruttodividende und der Steuerabzug hervorgehen.
- Prüfung durch das Finanzamt: Das deutsche Finanzamt prüft die Voraussetzungen für die Anrechnung.
Besonderheiten und was zu beachten ist
- Freistellungsauftrag/NV-Bescheinigung: Ein deutscher Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat keine Auswirkungen auf den Quellensteuerabzug in den Niederlanden.
- Änderungen in der Gesetzgebung: Steuergesetze und DBA-Regelungen können sich ändern. Es ist wichtig, sich über den aktuellen Stand zu informieren.
- Komplexität bei bestimmten Anlageformen: Bei bestimmten komplexeren Anlageprodukten oder Strukturen können abweichende Regelungen gelten.
Unterstützung durch Ihre Depotbank
Ihre Depotbank stellt Ihnen in der Regel die notwendigen Steuerbescheinigungen für Ihre ausländischen Kapitalerträge zur Verfügung. Einige Banken bieten auch Unterstützung bei der Unterscheidung zwischen anrechenbarer und nicht anrechenbarer Quellensteuer.
Für eine detaillierte steuerliche Beratung, insbesondere bei größeren Vermögen oder komplexen Sachverhalten, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen. AC Management kann Ihnen allgemeine Informationen zur Verfügung stellen, jedoch keine individuelle Steuerberatung leisten.